Es gibt zwei Arten von Bürgschaft: eine Privatperson kann sich gegenüber dem
Darlehens-Geber verpflichten, die Verpflichtungen eines Darlehens-Nehmers zu
übernehmen. Der Darlehens-Geber verlangt hierzu eine selbstschuldnerische
Bürgschaft, d.h. hier kann der Bürge auch in Anspruch genommen werden, wenn die
Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners nicht festgestellt ist. Die zweite
Variante ist die MaBV-Bürgschaft: Ist ein Objekt noch nicht fertig gestellt, und
damit auch die Grundschuld des Käufers nicht eingetragen werden kann, kann die
Bank des Immobilienverkäufers einspringen. Diese MaBV-Bürgschaft bietet für
beide Teile Sicherheit für den Fall, dass ein Objekt nicht fertig gestellt
werden kann. Außerdem können Bürgschaften auch durch, die
Wohnungsbauförderungsgesellschaft, die Bundesländer u.a. oder durch
öffentlich-rechtliche Kreditinstitute bei Nachrangfinanzierungen übernommen
werden. Dies gilt bei Baufinanzierungen und im öffentlich geförderten Wohnungsbau. |