Die Beurkundung durch einen Notar dient zum Schutz der Betroffenen, sie ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben und gilt besonders im Fall von Grundstückskaufverträgen, wenn Grundstücke mit einer Grundschuld belastet werden.
Bei einer Beurkundung durch einen Notar (§ 128 BGB) nimmt dieser nach Belehrung der Erschienenen deren Erklärungen ihm gegenüber in eine von ihm zu errichtende Urkunde auf. Der Notar liest diese Niederschrift den Erschienenen vor, die sie anschließend eigenhändig unterschreiben müssen. Im folgendem Schritt wird auch der Notar die Niederschrift unterschreiben. Die genauen Einzelheiten zu diesem Thema werden im Beurkundungs-Gesetz geregelt. |