Die Abwicklung einer Insolvenz wird Insolvenzverfahren genannt. Das grundsätzliche Ziel des gerichtlichen Insolvenzverfahrens ist, alle Gläubiger gemeinsam zu befridigen.
Das gerichtliche Insolvenzverfahren dient der angemessenen forderungsanteiligen Befriedigung von Gläubigern aus den noch verbliebenen Vermögenswerten des insolventen Schuldners. Die Regelungen des Verfahrens können Sie aus der Insolvenzordnung entnehmen. Nach der Verfahrenseröffnung durch Gerichtsbeschluss sind zur Vermeidung von Sonder-Vorteilen zu Gunsten einzelner Gläubiger (Kreditgeber) Einzelzwangsvollstreckungs-Maßnahmen untersagt. Sollte der Insolvenz-Schuldner eine natürliche Person sein, so besteht auf Antrag die Möglichkeit der Zahlungsentpflichtung durch Gerichts-Beschluss. Dies erfolgt nach einer 6 jährigen Treuhandzeit, die mit dem Eröffnungs-Beschluss beginnt.
Während der sogenannten Treuhandzeit werden die nach der Zumutbarkeits-Tabelle (Lohnpfändungs-Tabelle) pfändbaren Beträge vom Lohn-Leister bzw. vom Lohnersatz-Leister unmittelbar an die Treuhand-Stelle („Treuhänder“) überwiesen. |