Der Eigentümer eines Kfz (Fahrzeughalter) wird auch Halter bezeichnet. Halter eines Kfz. wird nur der genannt, der die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es für eigene Zwecke verwendet.
Fahrzeughalter ist also, wer ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Dabei ist nicht entscheidend, wer als Halter im Fahrzeug-Schein steht oder wer den Fahrzeug-Brief verwahrt. Der Halter ist nach StVZO der Besitzer des Fahrzeugs und muss nicht mit dem Eigentümer identisch sein. Die Eintragung im Fahrzeug-Brief gilt allerdings als Beweis für die Eigentümereigenschaft.
Im Fall von Leasingfahrzeugen ist der Halter des Fahrzeuges im Regelfall der Leasingnehmer. Nach § 31 StVZO ist der Fahrzeug-Halter verantwortlich für den ordnungsgemässen Betrieb des Fahrzeugs, davon ganz unabhängig ist, wer mit dem Fahrzeug fährt. Die Inbetriebnahme bzw. Nutzung des Fahrzeugs darf durch den Fahrzeughalter nicht angeordnet oder zugelassen werden:
- wenn der Fahrer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet ist,(beispielweise: er besitzt keine Fahrerlaubnis bzw. er ist betrunken)
- wenn das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist,(beispielsweise: die Betriebserlaubnis ist erloschen)
- wenn das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, (beispielsweise durch abgefahrene Reifen oder nicht gesicherte Ladung)
Sollten technische Mängel vorhanden sein, wird die Verantwortlichkeit sowohl vom Fahrzeughalter als auch vom Fahrzeugfahrer getragen. Die Polizei wird also in einem solchen Fall eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gegen beide (Fahrer und Halter) vorlegen. |