Eine kleine abgeschlossene Wohnung, die sich innerhalb eines Einfamilienhauses befindet, wird als Einliegerwohnung bezeichnet. Gesetzlich wird dies im § 11 des 2. Wohnungsbaugesetzes geregelt. Die Einlieger-Wohnung muss nicht unbedingt gegenüber der Haupt-Wohnung abgeschlossen, im Sinne der Baugesetze, sein, aber selbstständig vermietbar.
Sollte die Wohnung sanitäre Anlagen und eine feste Kochmöglichkeit enthalten, gilt das Gebäude im Steuer-Recht als Zweifamilienhaus. Dies wird gesetzlich im § 75 des Bewertungsgesetzes geregelt.
In der Vergangenheit dienten Einlieger-Wohnungen zur Vermietung an die auf Bauernhöfen beschäftigten Landarbeiter, die sogenannten Einlieger. |