Die Zeit zwischen der Vergabe eines Darlehens bzw. Kredits und dessen vollständiger Rückzahlung wird auch Laufzeit genannt. Bei Wertpapieren wird der Zeitraum zwischen der Emission und der Tilgung als Laufzeit bezeichnet. Das Ende einer Laufzeit ist von der Form der Rückzahlung abhängig. (Kündigung, Ablösung)
Die Laufzeit regelt sich nach den steuerlichen Vorschriften und der sinnvollen wirtschaftlichen Nutzungs-Dauer des Leasing-Objektes. Die Laufzeit darf 40 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungs-Dauer nach amtlicher linearer AfA nicht unter, und 90 Prozent nicht überschreiten (Leasingerlasse; Immobilienleasing).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Leasingverträge gemäß den Leasingvorschriften während der Leasinglaufzeit nur in plausiblen Sonderfällen aufgelöst werden können. Die Laufzeit wird dagegen von mindestens 40 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungs-Dauer im Leasingerlass vom 23.12.1991, über die ertragsteuerliche Behandlung von Teilamortisationsverträgen bei unbeweglichen Wirtschafts-Gütern, nicht mehr erwähnt.
Die Kreditlaufzeit ist eigentlich der Zeitraum, in welchem der Kreditnehmer die Kreditsumme zzgl. Kreditzinsen dem Kreditgeber zurückzahlen muss. Die Länge der Laufzeit wird im Kreditvertrag bestimmt. Sollte eine vorzeitige Kündigung vorkommen, so wird die Laufzeit kürzer ausfallen. Dies muss aber vertraglich vereinbart werden und ist nicht bei allen Banken bzw. Kreditinstituten möglich. |