Der Leasingnehmer ist derjenige, der ein Leasingobjekt benutzt. Er kann auch als Mieter bezeichnet werden. Der Leasing-Nehmer, als Vertrags-Partner des Leasinggebers, least ein leasingfähiges Wirtschafts-Gut über eine bestimmte Grund-Leasingzeit.
Er nutzt das Leasingobjekt auf der Grundlage des Leasingvertrags, welches in der Regel im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Leasinggebers steht. Das Leasingobjekt ist beim Leasingnehmer bilanzneutral und somit der Gewerbe-Steuer nicht unterworfen. In der Gewinn- und Verlustrechnung des Leasingnehmers sind die Leasingraten in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar.
Ist der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer nach Abgabenordnung (AO) § 39 sowie Leasingerlass 19.04.1971, so hat er das Wirtschafts-Gut zu aktivieren. Der Leasingnehmer kann dann lediglich den Zinsanteil und Kosten-Anteil als Betriebs-Ausgabe geltend machen. |