Wenn ein Darlehen durch mehreren Darlehensnehmer aufgenommen wird, ist jeder einzelne verpflichtet das Darlehen vollständig zurückzuzahlen. Der Gesamtschuldner, der in Anspruch genommen wird, darf nur einmal durch den Kreditgeber zur Leistung verpflichtet werden.
Gesetzlich wird der Gesamtschuldner im BGB geregelt. Im BGB, also Bürgerliches Gesetzbuch § 421, wird der Gesamtschuldner wie folgt definiert:
"Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet." |