Die jährlich erhobene Grundsteuer einer Gemeinde. Sie fällt bei jeder Art von Grundvermögen an und basiert auf dem jeweiligen Einheitswert.
Die Grundsteuer ist also eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken. Sie wird von den Gemeinden und Städten erhoben und gehört somit zu den Gemeindesteuern. Gesetzlich wird die Grundsteuer in Art. 106 VI GG und im Grundsteuergesetz (GrStG) geregelt.
Wir können in Deutschland zwischen zwei Arten der Grundsteuer unterschieden und zwar "Grundsteuer A" und "Grundsteuer B".
- Grundsteuer "A" (agrarisch) wird auf Grundstücke der Landwirtschaft erhoben,
- Grundsteuer "B" (baulich) wird für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude erhoben.
Die Berechnungs-Grundlage der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert. In den neuen Bundesländern sind für land- und forstwirtschaftliches Vermögen sog. Ersatz-Wirtschaftswerte Berechnungsgrundlage; für bestimmte Miet-Wohngrundstücke und Einfamilienhäuser erheben die Gemeinden selbst ohne Mitwirkung der Steuerverwaltung auf der Grundlage einer Ersatzbemessungsgrundlage die Grundsteuer. Die Grundsteuer-Messzahl dient zur Berechnung des Grundsteuer-Messbetrages und richtet sich nach der jeweiligen Grundstücks-Art. Sie beträgt nach § 13 - § 18 GrStG für die alten Bundesländer:
- 6,0 ‰ für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
- 2,6 ‰ für Einfamilienhäuser für die ersten 38.346,89 Euro (75.000 DM) des Einheitswerts,
- 3,5 ‰ für Einfamilienhäuser für den Rest des Einheitswerts,
- 3,1 ‰ für Zweifamilienhäuser und
- 3,5 ‰ für alle restlichen Grundstücke.
Für die neuen Bundesländer gelten die höheren Steuer-Messzahlen auf der Grundlage der alten Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum 1. Januar 1935. Der Einheitswert wird mit der Grundsteuer-Messzahl und mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz multipliziert. Die Festlegung des Hebesatzes erfolgt durch den Beschluss des Gemeinderates. Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Höhe des Hebesatzes relativ frei. Die Höhe der Grundsteuer kann aber, wenn auch meist in einem bescheidenen Rahmen, Einfluss auf die Bevölkerungsentwicklung (durch Zuzug bzw. Wegzug) haben. |