Als Glaubiger zählt die Person oder Gesellschaft, der eine andere Gesellschaft oder Person eine Leistung schuldet. Diese Leistung kann von immaterieller (Arbeit) oder materieller (Sachen,Geld) Art sein.
Im Schuldrecht wird als Gläubiger bezeichnet, wer gegen einen anderen, den Schuldner, einen Anspruch hat. Die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner wird als Schuld-Verhältnis bezeichnet. Die Gesamtheit derjenigen, die Forderungen gegenüber dem Schuldner haben, wird als Gruppe der Gläubiger bezeichnet.
Im Insolvenz-Verfahren vertreten die Gläubiger ihre Interessen gemeinschaftlich. Hauptorgan ist die sog. Gläubiger-Versammlung, § 74 InsO. Die Gläubiger-Versammlung trifft die wesentlichen Entscheidungen im Insolvenz-Verfahren. Daneben kann von der Gläubiger-Versammlung noch ein Gläubiger-Ausschuss eingesetzt werden, der den Insolvenz-Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen und überwachen soll, § 69 InsO. |