Als Abschreibung bezeichnet man den Wertverlust von Unternehmens-Vermögen. Der Wertverlust kann dabei mehrere Gründe haben, wie zum Beispiel ein Unfallschaden oder ein Preisverfall. Von Abschreibung ist also die Rede, wenn ein bestimmter Prozentsatz als steuerlicher Verlust geltend gemacht wird. Der steuerrechtlich zu ermittelnde und als Betriebsausgabe abzugsfähige Wertverlust wird auch als Absetzung für Abnutzung (AfA) bezeichnet und unterliegt anderen Regelungen als die betriebswirtschaftliche Abschreibung. Die betriebswirtschaftliche Abschreibung erlaubt zusätzliche Abschreibungen, soweit nach Steuerrecht erhöhte Abschreibungen und Sonder-Abschreibungen getätigt wurden, damit das jeweilige Wirtschaftsgut auch handelsrechtlich mit dem gleichen Wert bilanziert werden kann.
Das Gegenteil der Abschreibung ist die Zuschreibung. Dies kommt als Wertaufholung in Frage, falls in den vorigen Jahren zu hohe Abschreibungen getätigt wurden. |