Es handelt sich um Darlehen des Arbeitgebers, die zu besonders günstigen Bedingungen an Angestellte für den Erwerb von Wohneigentum vergeben werden.
Sollte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Darlehen auszahlen, so müssen die Konditionen, was die Laufzeit, Verzinsung, Tilgung und Sicherheiten angeht, genau festgelegt werden. Wird dies nicht gemacht, so ist das Darlehen als Arbeitslohn anzusehen. Sollte der Arbeitgeber auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten, so gilt das gleiche und die Summe wird besteuert. Das Darlehen ist also in den vorgenannten Fällen als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen.
Ein Arbeitgeber-Darlehen wird nicht als ein steuerpflichtiger Arbeitslohn gesehen, falls es mindestens mit einem effektiven Jahreszinssatz von 5 % verzinst wird. Dabei spielt die länge der Darlehenslaufzeit keine Rolle. |